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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen ZURBRIGGEN AG Visp

1. Offerte und Offertunterlagen

1.1 Eine vom Unternehmer unterbreitete Offerte bindet diesen während 45 Tagen vom Tage des Angebotes an, sofern keine andere Frist ausdrücklich festgelegt ist. Ein nach dieser Frist erteilter Zuschlag bedarf seitens des Unternehmers der Bestätigung.

1.2 Die Angebote, Zeichnungen und Muster sowie die Offertbeschriebe des schriftlichen Angebotes des Unternehmers bleiben dessen Eigentum; sie dürfen anderen Bewerbern nicht zur Kenntnis gebracht werden. Der Empfänger ist nur zur vertragsgemässen Verwendung der erwähnten Offert- bzw. Vertragsunterlagen berechtigt. Die Verletzung der Urheberrechte berechtigt den Unternehmer entweder zu einem pauschalen Schadenanspruch in der Höhe des Leistungshonorars gemäss Honorarordnung SIA 102 direkt oder den effektiven Schaden gerichtlich geltend zu machen.

1.3 Vom Unternehmer auszuarbeitende Detailprojekte mit Beschrieb gelten nicht als Offertleistungen und sind aufgrund eines Projektierungsauftrages nach Aufwand zu honorieren (SIA-Honorarordnung 102). Wird dem Projektverfasser die Ausführung des Werkes übertragen, entfällt die Honorierung nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

2. Preise

2.1 Die Einheitspreise basieren auf den offerierten Stückzahlen pro Position. Weicht die auszuführende Gesamtmenge um mehr als +/- 20 % von der offerierten Menge ab, wird ein neuer Einheitspreis festgelegt auf der Preisbasis der Offerte.

2.2 Im Vertrag nicht vorgesehene oder geänderte Leistungen sind auf der Basis der ursprünglichen Kostengrundlage nach VSSM - Kalkulation neu zu offerieren und zu vereinbaren.

2.3 In den Preisen inbegriffen sind:

§ die Lieferungen franko Baustelle oder Domizil

§ die Montage, sofern nichts anderes vereinbart

2.4 In den Preisen nicht inbegriffen sind:

§ die in Ziffer 7.4 der Norm SIA 241 aufgeführten Sachleistungen des Unternehmers

§ auf Wunsch des Bestellers geleistete Überzeitarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit
Mehrkosten für Reisezeit sowie zusätzliche Reise- und Logiskosten bei bauseits veranlassten, nicht vorhergesehenen Unterbrechungen der Arbeiten

§ die Mehrwertsteuer. Die werkvertraglichen Leistungen sind ohne MWST (netto) ausgewiesen. Auf der Schlussabrechnung wir die MWST offen deklariert.

3. Lohn- Materialpreisänderungen

3.1 Materialpreisänderungen und gesamtarbeitsvertragliche Lohnänderungen nach Werkvertragsabschluss sind, sobald sie dem Unternehmer bekannt sind, dem Besteller mitzuteilen.

3.2 Eine Lohnerhöhung von 1 % ergibt eine Preisänderung von 0.6 %. Materialpreisänderungen werden nur berücksichtigt, wenn sie um mehr als 5 % steigen oder fallen.

4. Arbeitsbedingungen und Messvorschriften

4.1 Für die Ausführung der Arbeiten gelten, unter Vorbehalt dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen VSSM, die Bedingungen und Messvorschriften der Normen SIA 118, 241, 331, 164, 164/1, die FFF Richtlinien für Holzfenster sowie die SIGaB - Richtlinien.

4.2 Die Bausituation muss eine ungehinderte Zufahrt zum Gebäude, einen Lagerplatz und für die Montage ein ungehindertes Arbeiten ermöglichen.

4.3 Der Besteller hat kostenlos die erforderlichen Gerüste, Baukräne, Aufzüge und Anschlüsse für Licht- und Kraftstrom zur Verfügung zu stellen. Die Stromkosten gehen zu Lasten des Bestellers.

5. Regiearbeiten

5.1 Regiearbeiten und durch diese verursachte Deplacementspesen werden aufgrund erstellter Rapporte verrechnet.

5.2 In den Regielohnansätzen ist die Benutzung von Servicewagen, Kleinmaschinen und von Spezialwerkzeugen nicht inbegriffen.

5.3 Die Reisezeit wird als normale Arbeitszeit ohne Überzeitzuschlag verrechnet.

6. Lieferbedingungen

6.1 Die Pflicht des Unternehmers zur Einhaltung der vereinbarten Ausführungstermine setzt einen rechtzeitigen Eingang der technischen Detailangaben beim Unternehmer voraus. Ist der Besteller in Verzug, so hat der Unternehmer Anspruch auf eine angemessene Erstreckung der betreffenden Frist.

6.2 Die Folgen aus bauseitigen Verzögerungen durch nicht rechtzeitige Fertigstellung der (bauseitigen) Vor- und Nebenarbeiten gehen zu Lasten des Bestellers. Es ist eine neue Frist mit dem Unternehmer zu vereinbaren.

6.3 Der Unternehmer hat in besonderen Fällen Anspruch auf Erstreckung der vertraglichen Fristen, wenn ihn am Verzug kein Verschulden trifft und er die erforderlichen und zumutbaren zusätzlichen Vorkehrungen getroffen hat. 

6.4 Erfordert eine Bestellungsänderung die Anpassung einer vertraglichen Frist, so hat der Unternehmer Anspruch auf eine angemessene Erstreckung der Frist.

6.5 Wenn der Besteller Änderungen im Arbeitsprogramm veranlasst, oder zusätzliche Arbeiten zu leisten sind oder die vereinbarten Liefertermine zufolge Verzögerungen im Baufortschritt vom Unternehmer nicht eingehalten werden können, sind zwischen der Bauleitung und dem Unternehmer neue Termine zu vereinbaren.

7. Zahlungsbedingungen

7.1 Sofern im Werkvertrag die Zahlungsbedingungen nicht nach Norm SIA 118 festgelegt sind, gelten die folgenden Zahlungsbedingungen innert 15 Tagen: 

  • 30% der Vertragssumme bei Vertragsabschluss
  • 30% der Vertragssumme bei Montagebereitschaft
  • 30% der Vertragssumme nach Fertigstellung der Arbeitsmontage
  • 10 % Restbetrag 15 Tage nach Rechnungsstellung

7.2 Nach Ablauf der Zahlungsfristen entfällt ein Skontoabzug. Ungerechtfertigte Skontoabzüge werden nachbelastet.

7.3 Regiearbeiten werden monatlich netto abgerechnet. Sie werden 15 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

7.4 Für nicht vertragsgemässe geleistete Zahlungen wird ein Verzugszins von 7 % auf die zur Zahlung fälligen Summe verrechnet.

7.5 Die Berufung auf Mängel entbindet nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Zahlungsfristen.

7.6 Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, ist der Unternehmer berechtigt, seine Leistungen so lange zurückzuhalten, bis ihm die Gegenleistung sichergestellt wird. Wird der Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist auf sein Begehren nicht sichergestellt, so kann er vom Vertrag zurücktreten 
(Art. 83 OR).

8. Werkabnahme und Mängelhaftung

8.1 Alle vom Unternehmer ausgeführten Arbeiten sind sofort nach Fertigstellung und Anzeige der Vollendung vom Besteller oder von der Bauleitung im Beisein des Unternehmers zu kontrollieren und allfällige Mängel innert 10 Tagen schriftlich bekanntzugeben (Abmahnung). Ansonsten gilt das Werk als mängelfrei genehmigt. Vorbehalten bleibt Ziffer 8.3 nachstehend.

8.2 Mit der förmlichen Abnahme des Werkes oder durch die Inbetriebnahme beziehungsweise den uneingeschränkten Gebrauch trägt der Besteller das Risiko für die Beschädigung und für den Untergang des Werkes.

8.3 Für die bei der Abnahme nicht erkennbaren Mängel gelten die Bestimmungen nach Norm SIA 118, Art. 179 und 180.

8.4 Die Gewährleistung erstreckt sich auf Mängel, welche auf das Material oder auf unsachgemässe Ausführung zurückzuführen sind.

9. Montagebedingungen

9.1 Bei Bauten mit mehr als 4 Stockwerken inkl. Erdgeschoss sind bauseits Aufzugsmöglichkeiten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sinngemäss gilt dies auch für Terrassenhäuser.

9.2 Nicht zu den Aufgaben des Unternehmers gehören:

  • sämtliche Maurer-, Spitz- und Zuputzarbeiten

9.3 Bei Beginn der Montagearbeiten müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. geeignete Stromanschlüsse innerhalb ca. 50 m von der Montagestelle
  2. geeignete Zugänge 
  3. Allfällige Mehrarbeiten, Wartefristen und zusätzliche Spesen infolge Nichtbeachten dieser Montagebedingungen können in Rechnung gestellt werden.
  4. Eigentumsvorbehalt und Gerichtsstand

4.1 Die gelieferte bewegliche Ware, die nicht mit dem Bauwerk fest verbunden wird, bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Unternehmers. Die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes bleibt vorbehalten.

4.2 Der Gerichtsstand befindet sich am Geschäftssitz des Unternehmens.

10. Normen und Richtlinien: (siehe Art. 4.1)

  • SIA 118 – Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten
  • SIA 241 – Schreinerarbeiten
  • SIA 331 – Fenster
  • SIA 164 – Holzbau
  • SIA 164/1 – Holzwerkstoffe (Empfehlung) SIA, Postfach, 8027 Zürich 
  • FFF – Richtlinien für Holzfenster VSSM, Postfach, 8953 Dietikon 1 
  • GLASNORM 01 – Technische Fachstelle SIGAB, Rütistrasse 16, 8952 Schlieren